Verstösse gegen gerichtliche (Park-)Verbote können direkt bei der zuständigen Behörde zur Anzeige (Strafantrag) gebracht werden. Dies hat für den Falschparkierenden erhebliche Kosten zur Folge. Mit einer Umtriebsentschädigung können die Kosten für Falschparkierende deutlich tiefer gehalten werden. Mit der fristgerechten und vollständigen Bezahlung der Umtriebsentschädigung, wird darauf verzichtet Strafantrag einzureichen.


Die gängige Praxis von Umtriebsentschädigungen bei Verstössen gegen gerichtliche (Park-)Verbote wurde durch die beiden Bundesgerichtsurteile BGE 6S.77/2003 und BGE 6B_192/2014 bestätigt.